Pflicht seit 12. August 2026
Seit 12.08.2026: ohne Bevollmächtigten kein Vertrieb.
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland als Hersteller gelten und hier keine Niederlassung haben, müssen seit dem 12. August 2026 einen in Deutschland niedergelassenen autorisierten Bevollmächtigten benennen und über LUCID zuweisen. Diese Seite sagt, wen die Pflicht trifft, wen ausdrücklich nicht, und welche fünf Schritte nötig sind.

Wen trifft es
Nicht jeder braucht einen Bevollmächtigten.
Sie verkaufen verpackte Ware direkt an Endkunden in Deutschland, über den eigenen Shop oder einen Marktplatz, und haben hier keine Niederlassung. Dann gelten Sie als Hersteller und die Pflicht trifft Sie.
Verkaufen Sie an in Deutschland niedergelassene Wiederverkäufer, Importeure oder Handelsketten, gilt nach dem Inlandsvorrang regelmäßig der deutsche Abnehmer als Hersteller. Die Pflicht liegt dann bei ihm, nicht bei Ihnen. Das ist der erste Punkt, den man prüfen sollte.
Wer in Deutschland niedergelassen ist, braucht keinen Bevollmächtigten, sondern erfüllt die Pflichten selbst. Eine deutsche Gesellschaft oder Zweigniederlassung ersetzt die Bevollmächtigung.
Was zu tun ist
Fünf Schritte, einer davon nicht delegierbar.
Die Registrierung bleibt bei Ihnen
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist eine höchstpersönliche Pflicht des verpflichteten Unternehmens. Kein Bevollmächtigter darf sie an Ihrer Stelle vornehmen.
Bevollmächtigten auswählen
Er muss in Deutschland niedergelassen sein, unternehmensextern sein und diese Leistung anbieten. Ein eigener Mitarbeiter wird nicht Bevollmächtigter, sondern Bearbeiter.
Schriftliche Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt schriftlich und ist im Rahmen der Registrierung vorzulegen. Eine mündliche Absprache genügt nicht.
Zuweisung über LUCID
Der Bevollmächtigte wird im Verpackungsregister namentlich benannt und Ihrer Registrierung zugewiesen.
Bestätigung durch den Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte muss seine Benennung in LUCID selbst bestätigen. Zudem darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen.
Was passiert ohne
Die Ware darf dann nicht bereitgestellt werden.
Verpackungen dürfen nur bereitgestellt werden, wenn die Registrierungspflichten erfüllt sind. Das Bereitstellen ohne ordnungsgemäße Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. In der Praxis bemerken die meisten Unternehmen das Problem zuerst am Marktplatz, weil dort das Angebot gesperrt wird.
Das ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht. Ist in Ihrem LUCID-Eintrag kein Bevollmächtigter zugewiesen, besteht das Risiko heute: Marktplätze sperren zuerst, das Bußgeld der Zentralen Stelle folgt. Die Lösung ist schnell — nach Unterzeichnung der Vollmacht dauern Zuweisung und Bestätigung in LUCID Tage.
Unsere Auswertung
5.527 türkische Firmen im Register. 62 haben einen Bevollmächtigten.
Wir haben das öffentliche Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister am 25. Juli 2026 vollständig nach in der Türkei niedergelassenen Herstellern ausgewertet: 5.655 Einträge, davon 5.527 aktiv. Einen autorisierten Bevollmächtigten hatten davon 62. Diese 62 Mandate verteilen sich auf neun deutsche Anbieter. Die Zahl ist kein Vorwurf, sondern ein Maßstab: Die Pflicht gilt, und die meisten ausländischen Hersteller haben noch niemanden zugewiesen. Das Register ist für jedes Land öffentlich — wir prüfen Ihren Eintrag genauso.
Unsere Rolle
Wir sind die deutsche Seite.
Wir sehen für Sie im öffentlichen Register nach, ob Sie eingetragen sind und ob ein Bevollmächtigter zugewiesen ist, und klären mit Ihnen die eigentliche Vorfrage: An wen verkaufen Sie in Deutschland? Danach steht fest, ob die Pflicht überhaupt Sie trifft.
Wir richten die Bevollmächtigung ein: schriftliche Beauftragung, Zuweisung in LUCID, Bestätigung, dazu die Anbindung an ein duales System. Der Systembeteiligungsvertrag läuft in unserem Namen; die Rolle des Bevollmächtigten übernimmt die METSE+ GmbH aus München und bleibt Ihr Ansprechpartner.
Mengenmeldungen, Fristen, Schriftverkehr mit der Zentralen Stelle und dem dualen System, in Ihrer Sprache mit Ihnen — Deutsch, Englisch oder Türkisch — und auf Deutsch mit den Stellen. Wer weiter gehen will, geht den anderen Weg: eine eigene deutsche Gesellschaft, dann entfällt die Bevollmächtigung ganz.
Schicken Sie uns Ihren Firmennamen. Wir sehen im Register nach und sagen Ihnen, ob die Pflicht Sie trifft. Keine Rechtsberatung, sondern eine Registerauskunft und ein klarer nächster Schritt.
Kostenlos prüfen lassenHäufige Fragen
Kurz beantwortet
01Kann der Bevollmächtigte auch meine Registrierung übernehmen?
02Ich verkaufe nur an deutsche Händler. Betrifft mich das?
03Kann ich mehrere Bevollmächtigte benennen?
04Verstoße ich gegen das Gesetz, wenn ich noch keinen Bevollmächtigten habe?
05Gilt das auch für Elektrogeräte und Batterien?
Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 2. September 2026 und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine verbindliche Beurteilung Ihres Falls nimmt ein zugelassener Rechtsanwalt oder Steuerberater vor; wir koordinieren das.
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