TTM MUNICHDER GEMEINSAME SHOWROOM TÜRKISCHER TEXTILHERSTELLER · ERÖFFNUNG 2027
MÜNCHEN · HRB 247320
HANDEL & REPRÄSENTANZ
Frist 12. August 2026

Ab 12.08.2026: ohne Bevollmächtigten kein Vertrieb.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland als Hersteller gelten und hier keine Niederlassung haben, müssen ab dem 12. August 2026 einen in Deutschland niedergelassenen autorisierten Bevollmächtigten benennen und über LUCID zuweisen. Diese Seite sagt, wen die Pflicht trifft, wen ausdrücklich nicht, und welche fünf Schritte nötig sind.

Wen trifft es

Nicht jeder braucht einen Bevollmächtigten.

1 · Direktvertrieb an EndkundenBETROFFEN
Sie verkaufen verpackte Ware direkt an Endkunden in Deutschland, über den eigenen Shop oder einen Marktplatz, und haben hier keine Niederlassung. Dann gelten Sie als Hersteller und die Pflicht trifft Sie.
2 · Verkauf an deutsche WiederverkäuferMEIST NICHT SIE
Verkaufen Sie an in Deutschland niedergelassene Wiederverkäufer, Importeure oder Handelsketten, gilt ab dem 12.08.2026 nach strenger Auslegung des Inlandsvorrangs regelmäßig der deutsche Abnehmer als Hersteller. Die Pflicht wandert dann zu ihm. Das ist der erste Punkt, den man prüfen sollte.
3 · Eigene Niederlassung in DeutschlandNICHT BETROFFEN
Wer in Deutschland niedergelassen ist, braucht keinen Bevollmächtigten, sondern erfüllt die Pflichten selbst. Eine deutsche Gesellschaft oder Zweigniederlassung ersetzt die Bevollmächtigung.
Was zu tun ist

Fünf Schritte, einer davon nicht delegierbar.

  1. Die Registrierung bleibt bei Ihnen

    Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist eine höchstpersönliche Pflicht des verpflichteten Unternehmens. Kein Bevollmächtigter darf sie an Ihrer Stelle vornehmen.

  2. Bevollmächtigten auswählen

    Er muss in Deutschland niedergelassen sein, unternehmensextern sein und diese Leistung anbieten. Ein eigener Mitarbeiter wird nicht Bevollmächtigter, sondern Bearbeiter.

  3. Schriftliche Beauftragung

    Die Beauftragung erfolgt schriftlich und ist im Rahmen der Registrierung vorzulegen. Eine mündliche Absprache genügt nicht.

  4. Zuweisung über LUCID

    Der Bevollmächtigte wird im Verpackungsregister namentlich benannt und Ihrer Registrierung zugewiesen.

  5. Bestätigung durch den Bevollmächtigten

    Der Bevollmächtigte muss seine Benennung in LUCID selbst bestätigen. Zudem darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen.

Was passiert ohne

Die Ware darf dann nicht bereitgestellt werden.

Verpackungen dürfen nur bereitgestellt werden, wenn die Registrierungspflichten erfüllt sind. Das Bereitstellen ohne ordnungsgemäße Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. In der Praxis bemerken die meisten Unternehmen das Problem zuerst am Marktplatz, weil dort das Angebot gesperrt wird.

Wichtig und ehrlich: Wer heute keinen Bevollmächtigten hat, verstößt nicht gegen das Gesetz. Die Pflicht beginnt am 12. August 2026. Was heute zählt, ist die Vorlaufzeit.

Unsere Auswertung

5.527 türkische Firmen im Register. 62 haben einen Bevollmächtigten.

Wir haben das öffentliche Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister am 25. Juli 2026 vollständig nach in der Türkei niedergelassenen Herstellern ausgewertet: 5.655 Einträge, davon 5.527 aktiv. Einen autorisierten Bevollmächtigten hatten davon 62. Diese 62 Mandate verteilen sich auf neun deutsche Anbieter. Die Zahl ist kein Vorwurf, sondern eine Zeitangabe: die Pflicht beginnt erst, und fast niemand ist vorbereitet.

Unsere Rolle

Wir sind die deutsche Seite.

PrüfungKOSTENLOS
Wir sehen für Sie im öffentlichen Register nach, ob Sie eingetragen sind und ob ein Bevollmächtigter zugewiesen ist, und klären mit Ihnen die eigentliche Vorfrage: An wen verkaufen Sie in Deutschland? Danach steht fest, ob die Pflicht überhaupt Sie trifft.
EinrichtungMÜNCHEN · SCHRIFTLICH
Wir richten die Bevollmächtigung ein: schriftliche Beauftragung, Zuweisung in LUCID, Bestätigung, dazu die Anbindung an ein duales System. Die Rolle des Bevollmächtigten übernehmen wir selbst oder wir bringen einen etablierten Anbieter mit, je nach Warengruppe und Menge.
DanachLAUFEND
Mengenmeldungen, Fristen, Schriftverkehr mit der Zentralen Stelle und dem dualen System, auf Türkisch mit Ihnen und auf Deutsch mit den Stellen. Wer weiter gehen will, geht den anderen Weg: eine eigene deutsche Gesellschaft, dann entfällt die Bevollmächtigung ganz.

Schicken Sie uns Ihren Firmennamen. Wir sehen im Register nach und sagen Ihnen, ob die Pflicht Sie trifft. Keine Rechtsberatung, sondern eine Registerauskunft und ein klarer nächster Schritt.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann der Bevollmächtigte auch meine Registrierung übernehmen?
Nein. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist eine höchstpersönliche Pflicht und bleibt beim verpflichteten Unternehmen. Der Bevollmächtigte übernimmt alle übrigen Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
Ich verkaufe nur an deutsche Händler. Betrifft mich das?
Nach strenger Auslegung des Inlandsvorrangs gilt ab dem 12.08.2026 regelmäßig der in Deutschland niedergelassene Abnehmer als Hersteller. Die Pflicht liegt dann bei ihm, nicht bei Ihnen. Weil es auf die konkrete Lieferkette ankommt, sollte das im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich mehrere Bevollmächtigte benennen?
Nein. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen.
Verstoße ich gerade gegen das Gesetz?
Nein. Die Benennungspflicht beginnt am 12. August 2026. Bis dahin war die Bevollmächtigung eine Möglichkeit, keine Pflicht. Deshalb hat bisher auch nur ein sehr kleiner Teil der ausländischen Hersteller einen Bevollmächtigten.
Gilt das auch für Elektrogeräte und Batterien?
Nein, das sind eigene Regime mit eigenen Bevollmächtigten und eigenen Voraussetzungen. Wir arbeiten auf der Verpackungsseite und vermitteln für Elektro und Batterien an spezialisierte Anbieter.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 25. Juli 2026 und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine verbindliche Beurteilung Ihres Falls nimmt ein zugelassener Rechtsanwalt oder Steuerberater vor; wir koordinieren das.

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